§ 151 Aushändigung der Schriftstücken an den Dispacheur
FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einem Beteiligten unter Androhung von Zwangsgeld aufgeben, dem Dispacheur die in seinem Besitze befindlichen Schriftstücke, zu deren Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen.