§ 160 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Achter Abschnitt. Vereinssachen, Partnerschaftssachen, Güterrechtsregister

§ 160 FGG Berufung der Mitgliederversammlung

§ 160 Berufung der Mitgliederversammlung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Im Falle des § 37 des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht vor der Verfügung, durch welche über das Verlangen, eine Mitgliederversammlung zu berufen, entschieden wird, soweit tunlich den Vorstand des Vereins hören. 2 Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.