§ 160a FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Achter Abschnitt. Vereinssachen, Partnerschaftssachen, Güterrechtsregister

§ 160a FGG Zurückweisung von Anmeldungen; Entziehung der Rechtsfähigkeit

§ 160a Zurückweisung von Anmeldungen; Entziehung der Rechtsfähigkeit

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Gegen die Verfügung, durch welche die Anmeldung eines Vereins oder einer Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister zurückgewiesen wird, findet die sofortige Beschwerde statt. (2) 1Die Verfügung, durch die dem Verein die Rechtsfähigkeit auf Grund des § 73 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entzogen wird, ist dem Vorstand bekanntzumachen. 2 Gegen sie findet die sofortige Beschwerde statt. 3 Die Verfügung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.