FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
(1) Auf die Eintragungen in das Güterrechtsregister finden die Vorschriften der § 127 bis § 130, § 142, § 143 entsprechende Anwendung. (2) Von einer Eintragung sollen in allen Fällen beide Ehegatten benachrichtigt werden.