§ 162 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Achter Abschnitt. Vereinssachen, Partnerschaftssachen, Güterrechtsregister

§ 162 FGG Bescheinigungen über Vereins- und Güterrechtsregister

§ 162 Bescheinigungen über Vereins- und Güterrechtsregister

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Das Amtsgericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu erteilen, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen in das Vereins- oder Güterrechtsregister nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung in das Register nicht erfolgt ist.