FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )
Ist in den Fällen der § 259, § 260, § 2028, § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die eidesstattliche Versicherung nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben, so finden die Vorschriften des § 79 entsprechende Anwendung.