§ 1806 BGB Anlegung von Mündelgeld
§ 1806 Anlegung von Mündelgeld
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Vormund hat das zum Vermögen des Mündels gehörende Geld verzinslich anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
(c) copyright 2021 - Deubner Verlag, Köln