§ 1823 BGB Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels
§ 1823 Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.
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