§ 2 AdVermiG
Stand: 21.06.2021
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Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung

§ 2 AdVermiG Adoptionsvermittlungsstellen

§ 2 Adoptionsvermittlungsstellen

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

(1) 1Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Jugendamtes und des Landesjugendamtes. 2Das Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten. (2) 1Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können mit Zustimmung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. 2Landesjugendämter können eine gemeinsame zentrale Adoptionsstelle bilden. 3In den Ländern Berlin, Hamburg und Saarland können dem jeweiligen Landesjugendamt die Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertragen werden. (3) 1Zur Adoptionsvermittlung im Inland sind auch die örtlichen und zentralen Stellen befugt: 1. der Diakonie Deutschland, 2. des Deutschen Caritasverbandes, 3. der Arbeiterwohlfahrt, 4. der Fachverbände, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verbänden angeschlossen sind, sowie 5. sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland. 2Die in Satz 1 genannten Stellen müssen von der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden sein. (4)