§ 2 BKGG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Erster Abschnitt Leistungen

§ 2 BKGG Kinder

§ 2 Kinder

BKGG ( Bundeskindergeldgesetz )

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt 1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners, 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), 3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. (2) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder 2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ und des sind unschädlich.