§ 20 2. GleiBG
Stand: ..
zuletzt geändert durch:
-, -
Abschnitt 3. Frauenbeauftragte

§ 20 2. GleiBG Übergangsregelung

§ 20 Übergangsregelung

2. GleiBG ( Zweites Gleichberechtigungsgesetz )

Die Tätigkeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Frauenbeauftragten endet, sofern sie gewählt sind, mit Ablauf ihrer Wahlzeit, im übrigen grundsätzlich spätestens am 31. Dezember 1998.