§ 21 EGZPO
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272

§ 21 EGZPO Übergangsvorschriften zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen

§ 21 Übergangsvorschriften zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

(1) 1Für eine vor dem 1. Januar 2002 ausgebrachte Pfändung sind hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt fälligen Leistungen die Vorschriften des § 850 a Nr. 4, § 850 b Abs. 1 Nr. 4, § 850 c und § 850 f Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. 2Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners hat das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss entsprechend zu berichtigen. 3Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss zugestellt wird. (2)