§ 22 PersStG
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, BGBl. I Nr. 190
Kapitel 5 Geburt
Abschnitt 2 Besonderheiten

§ 22 PersStG Fehlende Angaben

§ 22 Fehlende Angaben

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) 1Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. 2Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet. (2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden. (3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden.