§ 22 VersAusglG
Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2 Ausgleich
Abschnitt 3 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Unterabschnitt 1 Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen

§ 22 VersAusglG Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

§ 22 Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

1Erhält die ausgleichspflichtige Person Kapitalzahlungen aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr die Zahlung des Ausgleichswerts verlangen. 2Im Übrigen sind die §§ 20 und 21 entsprechend anzuwenden.