§ 228 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

§ 228 FamFG Zulässigkeit der Beschwerde

§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.