§ 23 BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 2 Beamte und Soldaten

§ 23 BBesG Eingangsämter für Beamte

§ 23 Eingangsämter für Beamte

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) Die Eingangsämter für Beamte sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besoldungsgruppe A 3 oder A 4, 2. in Laufbahnen a) des mittleren nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6, b) des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7, c) des mittleren nichttechnischen Dienstes bei der Zollverwaltung der Besoldungsgruppe A 7, 3. in Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 9, 4. in Laufbahnen des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 13. (2) 1Soweit für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit einem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 zuzuweisen. 2Dies gilt auch für Beamte in technischen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen oder einem naturwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen.