§ 255 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
DRITTES BUCH Handelsbücher
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für alle Kaufleute
Zweiter Unterabschnitt Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß
Dritter Titel Bewertungsvorschriften

§ 255 HGB Bewertungsmaßstäbe

§ 255 Bewertungsmaßstäbe

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) 1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. 2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. 3Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen. (2)