§ 26 PersStG Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
§ 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
PersStG ( Personenstandsgesetz )
Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlasst hat.
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