§ 268 ZPO Unanfechtbarkeit der Entscheidung
§ 268 Unanfechtbarkeit der Entscheidung
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.
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