(1) Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung nach § 42 a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 leben, bestimmen sich der notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 2 und der weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 3, wenn sie 1. minderjährig sind und ihnen Leistungen nach Teil 2 des
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