§ 27 PersStG
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, BGBl. I Nr. 190
Kapitel 5 Geburt
Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters

§ 27 PersStG Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung

§ 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) 1Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. 2Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen. (2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht. (3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über 1. jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend, 2. die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt, 3. die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung, 4. die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes, 5. die Berichtigung des Eintrags. (4)