§ 27 VersAusglG
Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2 Ausgleich
Abschnitt 4 Härtefälle

§ 27 VersAusglG Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

§ 27 Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

1Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. 2Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.