§ 28 AUG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Kapitel 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 6 Ergänzende Zuständigkeitsregelungen; Zuständigkeitskonzentration

§ 28 AUG Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung

§ 28 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigung

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

(1) 1Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. 2Für den Bezirk des Kammergerichts ist das Amtsgericht Pankow zuständig. (2)