§ 28 EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
E. Aufhebung der Ehe
I. Allgemeine Vorschriften

§ 28 EheG Erschöpfende Aufzählung der Aufhebungsgründe

§ 28 Erschöpfende Aufzählung der Aufhebungsgründe

EheG ( Ehegesetz )

Die Aufhebung der Ehe kann nur in den Fällen der § 30 bis § 34 und § 39 dieses Gesetzes begehrt werden.