Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, 1. von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder 2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
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