§ 3 AdVermiG
Stand: 21.06.2021
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Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung

§ 3 AdVermiG Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter

§ 3 Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

(1) 1Mit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fachkräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer Persönlichkeit, ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeignet sind. 2Die gleichen Anforderungen gelten für Personen, die den mit der Adoptionsvermittlung betrauten Beschäftigten fachliche Weisungen erteilen können. 3Beschäftigte, die nicht unmittelbar mit Vermittlungsaufgaben betraut sind, müssen die Anforderungen erfüllen, die der ihnen übertragenen Verantwortung entsprechen. (2)