§ 3 VAHRG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), BGBl. I 2009 S. 700
I. Maßnahmen zur Beseitigung der Beitragszahlungspflicht im Versorgungsausgleich

§ 3 VAHRG Geltung von Vorschriften des BGB

§ 3 Geltung von Vorschriften des BGB

VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )

Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Versorgungsausgleich auf einen Ausgleich nach diesem Gesetz nicht unmittelbar anzuwenden sind, gelten sie sinngemäß.