§ 33 BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 6 Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen

§ 33 BeurkG Besonderheiten beim Erbvertrag

§ 33 Besonderheiten beim Erbvertrag

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 und 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.