§ 34 AUG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Abschnitt 1 Verfahren ohne Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4
2009

§ 34 AUG Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels

§ 34 Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts eines ausländischen Titels

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

(1) 1Lehnt das Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Titel, der keiner Vollstreckungsklausel bedarf, mangels hinreichender Bestimmtheit ab, kann der Gläubiger die Bestimmung des vollstreckungsfähigen Inhalts (Konkretisierung) des Titels beantragen. 2Zuständig ist das in § 35 Absatz 1 und 2 bestimmte Gericht. (2) 1Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. 2Das Gericht kann über den Antrag ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 3Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, wird der Schuldner angehört. 4Der Beschluss ist zu begründen. (3) 1Konkretisiert das Gericht den ausländischen Titel, findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. 2Der Beschluss ist untrennbar mit dem ausländischen Titel zu verbinden und dem Schuldner zuzustellen. (4) 1Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft. 2§ 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.