§ 35 EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
E. Aufhebung der Ehe
III. Erhebung der Aufhebungsklage

§ 35 EheG Klagefrist

§ 35 Klagefrist

EheG ( Ehegesetz )

(1) Die Aufhebungsklage kann nur binnen eines Jahres erhoben werden. (2) Die Frist beginnt in den Fällen des § 30 mit dem Zeitpunkt, in welchen die Eingehung oder die Bestätigung der Ehe dem gesetzlichen Vertreter bekannt wird oder der Ehegatte die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt; in den Fällen der § 31 bis § 33 mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ehegatte den Irrtum oder die Täuschung entdeckt; in dem Falle des § 34 mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. (3) Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der klageberechtigte Ehegatte innerhalb der letzten sechs Monate der Klagefrist durch einen unabwendbaren Zufall an der Erhebung der Aufhebungsklage gehindert ist. (4)