§ 35 FamGKG Geldforderung
§ 35 Geldforderung
FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )
Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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