§ 358 HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften

§ 358 HGB (Leistung während gewöhnlicher Geschäftszeit)

§ 358 (Leistung während gewöhnlicher Geschäftszeit)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden.