§ 37 BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 2 Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 4 Richter und Staatsanwälte

§ 37 BBesG Bundesbesoldungsordnung R

§ 37 Bundesbesoldungsordnung R

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

1Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.