§ 38 EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
F. Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung

§ 38 EheG Auflösung der bisherigen Ehe

§ 38 Auflösung der bisherigen Ehe

EheG ( Ehegesetz )

(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deshalb nichtig, weil der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, es sei denn, daß beide Ehegatten bei der Eheschließung wissen, daß er die Todeserklärung überlebt hat. (2) 1Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst. 2 Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.