§ 39 AUG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Abschnitt 3 Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4
2009 und den Abkommen der Europäischen Uni...
Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln

§ 39 AUG Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen

§ 39 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

(1) 1Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. 2Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig sind. (2)