§ 4 d BEEG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
Abschnitt 1 Elterngeld

§ 4 d BEEG Weitere Berechtigte

§ 4 d Weitere Berechtigte

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

1Die §§ 4 bis 4 c gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. 2Der Bezug von Elterngeld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben, bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.