§ 42 a BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

§ 42 a BBesG Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

§ 42 a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen zur Abgeltung herausragender besonderer Leistungen folgender Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern zu regeln: 1. Beamte und Soldaten, 2. Richter, die ihr Amt nicht ausüben, 3. Staatsanwälte. (2)