§ 42 BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

§ 42 BBesG Amtszulagen und Stellenzulagen

§ 42 Amtszulagen und Stellenzulagen

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) 1Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. 2Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. (2) 1Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. 2Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. (3)