§ 43 BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

§ 43 BBesG Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie

§ 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) 1Einem zu gewinnenden Beamten oder Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden, 1. um einen oder mehrere gleichartige Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können oder 2. um sicherzustellen, dass Funktionen in von den obersten Dienstbehörden bestimmten Verwendungsbereichen wahrgenommen werden können. 2Der Entscheidung kann eine prognostizierte Bewerberlage zugrunde gelegt werden. (2) 1Die Prämie wird für höchstens 48 Monate gewährt. 2Sie wird in einem Betrag gezahlt. 3Abweichend davon kann die Prämie in Teilbeträgen für mindestens sechs Monate gezahlt werden. 4Nach der Erstgewährung kann die Prämie zweimal wiederholt gewährt werden, wenn - unterstellt, dass der Beamte oder Berufssoldat noch nicht gewonnen wurde - die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 wieder oder immer noch vorlägen. 5Der Gewährungszeitraum endet spätestens mit dem Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes. (3)