§ 43 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 4 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

§ 43 ZPO Verlust des Ablehnungsrechts

§ 43 Verlust des Ablehnungsrechts

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.