Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte, BGBl. I S. 1874
VIERTES BUCH Handelsgeschäfte VIERTER ABSCHNITT Frachtgeschäft Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.