§ 47 PersStG
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, BGBl. I Nr. 190
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts

§ 47 PersStG Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung

§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) 1In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. 2Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen 1. die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise, 2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben, 3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen, 4. in allen Personenstandsregistern die Registrierungsdaten eines Personenstandseintrags, 5. in allen Personenstandsregistern die Elementbezeichnungen und Leittextangaben. 3Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt festgestellt wird durch 1. Personenstandsurkunden, 2. Dokumente des Heimatstaates, die zum Grenzübertritt berechtigen, soweit dadurch ein erläuternder Zusatz zur Identität oder zur Namensführung im Personenstandsregister gestrichen werden soll. (2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen 1. im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist, 2. im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,