§ 48 AUG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Abschnitt 3 Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4
2009 und den Abkommen der Europäischen Uni...
Unterabschnitt 2 Beschwerde, Rechtsbeschwerde

§ 48 AUG Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

§ 48 Verfahren und Entscheidung über die Rechtsbeschwerde

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Union, eines einschlägigen völkerrechtlichen Vertrages oder sonstigen Bundesrechts oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. (2) 1Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 2Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind die §§ 73 und 74 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. (3)