§ 49 BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Abschnitt 4 Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

§ 49 BBesG Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung

§ 49 Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. 2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. (2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden. (3) 1Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden 1. nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden, 2. nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen, 3. nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen. 2Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden. (4)