§ 5 AuslAdMV
Stand: 12.02.2021
zuletzt geändert durch:
Adoptionshilfe-Gesetz, BGBl. I S. 226
Abschnitt 3 Adoptionsvermittlungsverfahren im Verhältnis zu sonstigen Staaten

§ 5 AuslAdMV Einmalige Meldung

§ 5 Einmalige Meldung

AuslAdMV ( Auslandsadoptions-Meldeverordnung )

1Betrifft das Vermittlungsverfahren sonstige Staaten, sind der Bundeszentralstelle mit Abschluss des Vermittlungsverfahrens in sinngemäßer Anwendung die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b bis e in einer Meldung zusammengefasst zu übermitteln. 2§ 2 Abs. 2 und § 3 gelten entsprechend.