§ 5 BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 5 BeurkG Urkundensprache

§ 5 Urkundensprache

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet. (2) 1Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. 2Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.