§ 52 VersAusglG
Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 3 Übergangsvorschriften

§ 52 VersAusglG Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

§ 52 Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. (2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Abs. 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag. (3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.