§ 53 PersStG
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, BGBl. I Nr. 190
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren

§ 53 PersStG Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde

§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. (2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.