§ 53g FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Zweiter Abschnitt. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
II. Vormundschafts- und Familiensachen

§ 53g FGG Wirksamkeit und Anfechtbarkeit von Entscheidungen, Zwangsvollstreckung

§ 53g Wirksamkeit und Anfechtbarkeit von Entscheidungen, Zwangsvollstreckung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit der Rechtskraft wirksam. (2) Gegen Entscheidungen nach § 1587d, § 1587g Abs. 3, § 1587i Abs. 3, § 1587l Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 53e Abs. 2, 3 ist die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen. (3) Rechtskräftige Entscheidungen und gerichtliche Vergleiche, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung vollstreckt.