§ 54 PersStG
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, BGBl. I Nr. 190
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden

§ 54 PersStG Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden

§ 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) 1Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. 2Hinweise haben diese Beweiskraft nicht. (2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern. (3) 1Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. 2Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.